§ 7 BEV-Grundausbildungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2004

Basisausbildung

§ 7.

Die Basisausbildung beginnt mit dem Dienstantritt und umfasst die Vermittlung jener Kenntnisse, die für den Dienst unmittelbar notwendig sind. Die Basisausbildung hat den Theoretischen Grundlagen und dem Ausbildungsturnus zeitlich voran zu gehen und erfolgt durch die Verwendung in jener Organisationseinheit, in der sich der Stammarbeitsplatz des Bediensteten befindet. Die Basisausbildung soll möglichst innerhalb von sechs Monaten nach Dienstantritt abgeschlossen sein.

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2018

Gesetzesnummer

20003676

Dokumentnummer

NOR40056959

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)