§ 7 BEV-GA-V 2018

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2018

Basisausbildung

§ 7.

Die Basisausbildung beginnt mit dem Dienstantritt und umfasst die Vermittlung jener Kenntnisse, die für den Dienst unmittelbar notwendig sind. Die Basisausbildung hat den theoretischen Grundlagen und dem Ausbildungsturnus zeitlich voran zu gehen und erfolgt durch die Verwendung in jener Organisationseinheit, in der sich der Stammarbeitsplatz des Bediensteten befindet. Die Basisausbildung soll möglichst innerhalb von sechs Monaten nach Dienstantritt abgeschlossen sein.

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2023

Gesetzesnummer

20010151

Dokumentnummer

NOR40200448

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