§ 7.
Die Beendigung des Mietverhältnisses (der Innehabung) bei Durchführung eines Wohnungstausches kann nicht zum Anlaß einer Verfügung gemäß § 6 genommen werden.
Zuletzt aktualisiert am
22.03.2021
Gesetzesnummer
10001952
Dokumentnummer
NOR12026073
alte Dokumentnummer
N2195610375S
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