§ 7.
Als die Sicherheit beeinträchtigende Mängel im Sinne des § 7 des Beschußgesetzes sind Fehler anzusehen, welche die Haltbarkeit und die Handhabungssicherheit der Handfeuerwaffen herabsetzen. Solche Fehler sind insbesondere bleibende Dehnungen, Risse und Einschlüsse von Fremdkörpern im Werkstoff höchstbeanspruchter Teile, ferner mit schwer schmelzbaren Loten durchgeführte Lötungen und Schweißstellen an höchstbeanspruchten Teilen sowie das unbeabsichtigte Lösen des Schlosses.
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2019
Gesetzesnummer
10011274
Dokumentnummer
NOR12145430
alte Dokumentnummer
N9195141697L
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