§ 7 Beschußgesetz – Durchführungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 28.10.1951

§ 7.

Als die Sicherheit beeinträchtigende Mängel im Sinne des § 7 des Beschußgesetzes sind Fehler anzusehen, welche die Haltbarkeit und die Handhabungssicherheit der Handfeuerwaffen herabsetzen. Solche Fehler sind insbesondere bleibende Dehnungen, Risse und Einschlüsse von Fremdkörpern im Werkstoff höchstbeanspruchter Teile, ferner mit schwer schmelzbaren Loten durchgeführte Lötungen und Schweißstellen an höchstbeanspruchten Teilen sowie das unbeabsichtigte Lösen des Schlosses.

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2019

Gesetzesnummer

10011274

Dokumentnummer

NOR12145430

alte Dokumentnummer

N9195141697L

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