§ 7.
Die Bezirksverwaltungsbehörde kann nach Anhörung oder auf Antrag der zuständigen landwirtschaftlichen Berufskörperschaft die Kastration der nicht gekörten oder abgekörten Stiere des Seuchengebietes zur Hintanhaltung der Verschleppung von Deckseuchen durch verbotswidriges Belegen (Schwarzdecken) auf Kosten der Besitzer anordnen, sofern diese nicht die Schlachtung solcher Stiere vorziehen. Die Tierzuchtförderungsgesetze der Länder werden hiedurch nicht berührt.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2018
Gesetzesnummer
10010259
Dokumentnummer
NOR12129895
alte Dokumentnummer
N8194912208I
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