VII. Schutz- und Tilgungsmaßnahmen.
§ 7.
(1) Die in einem Seuchengebiete zu treffenden Schutz- und Tilgungsmaßnahmen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde im Seuchenbekämpfungsplane (§ 2, Abs., des Bundesgesetzes) festzulegen und ortsüblich zu verlautbaren. Sie haben sich insbesondere auf
- a) die Bildung von Deckringen,
- b) die Behandlung der mit einer Deckseuche behafteten (angesteckten) Rinder,
- c) die künstliche Befruchtung der Rinder,
- d) die unschädliche Beseitigung krankhafter Ausscheidungen aus den Geschlechtsorganen und
- e) die Desinfektion
- zu beziehen.
(2) Lehnt ein Rinderbesitzer oder dessen Stellvertreter die angeordnete Behandlung eines seiner Verfügung unterstehenden Rindes ab und wird dadurch die Tilgung einer Deckseuche in einem Seuchengebiete oder in einem verseuchten Bestande gefährdet oder gehemmt, so kann die Bezirksverwaltungsbehörde die Weiterhaltung des oder der erkrankten Tiere gemäß § 4, Abs., des Bundesgesetzes verbieten.
(3) Bei der Anwendung der künstlichen Befruchtung sind die „Bestimmungen über die technischen Einrichtungen und das Verfahren bei der Durchführung der künstlichen Befruchtung“ (Beilage A) einzuhalten.
(4) Ausgestoßene Früchte, Eihäute und sonstige krankhafte Ausscheidungen der Geschlechtsorgane sind in geeigneter Weise, am besten durch Verbrennen, unschädlich zu beseitigen.
Schlagworte
Schutzmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2018
Gesetzesnummer
10010258
Dokumentnummer
NOR12129971
alte Dokumentnummer
N8194943050J
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