§ 7.
(1) Der Betriebsanlageninhaber hat in regelmäßigen, ein Jahr, bei Schmelzeinrichtungen gemäß § 3 Z 5 lit. d drei Jahre, nicht übersteigenden Zeitabständen Messungen zur Kontrolle der Einhaltung der im § 3 festgelegten Emissionsgrenzwerte entsprechend den §§ 4 bis 6 durchführen zu lassen.
(2) Zur Durchführung der Messungen sind Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes, staatlich autorisierte Anstalten, Ziviltechniker oder Gewerbetreibende, jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse, oder akkreditierte Stellen im Rahmen des fachlichen Umfangs ihrer Akkreditierung (§ 11 Abs. 2 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992) heranzuziehen.
(3) Die Meßwerte für die im § 3 angeführten Stoffe sowie die während der Messung herrschenden Betriebszustände sind zusammen mit den Kriterien, nach denen der Zeitraum für die Messung der stärksten Emission festgelegt worden ist, in einem Meßbericht festzuhalten. Im Meßbericht sind auch die verwendeten Meßverfahren zu beschreiben. Der Meßbericht und sonstige zum Nachweis der Einhaltung der im § 3 festgelegten Emissionsgrenzwerte dienende Unterlagen sind bis zur nächsten Messung in der Betriebsanlage derart aufzubewahren, daß sie den behördlichen Organen jederzeit zur Einsicht vorgewiesen werden können.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2018
Gesetzesnummer
10007554
Dokumentnummer
NOR12083334
alte Dokumentnummer
N5199438386J
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