§ 7 Befähigungsprüfung – Sonderkindergärtnerin

Alte FassungIn Kraft seit 06.8.1986

Prüfungsgebiete der Befähigungsprüfung für Sonderkindergärtnerinnen,

in denen mündliche Teilprüfungen durchgeführt werden, und deren

Umfang

§ 7.

(1) Die mündliche Prüfung hat vier mündliche Teilprüfungen in folgenden Prüfungsgebieten zu umfassen:

  1. 1. eine Teilprüfung in „Pädagogik für Sonderkindergärtnerinnen“ gemäß § 4 Abs. 6,
  2. 2. eine Teilprüfung in „Psychologie für Sonderkindergärtnerinnen“ gemäß § 4 Abs. 6,
  3. 3. eine Teilprüfung in „Biologische und medizinische Grundlagen der Sonderpädagogik“ gemäß § 4 Abs. 6,
  4. 4. eine Teilprüfung in jenem Pflichtgegenstand des Ausbildungsbereiches Sonderdidaktik, der dem vom Prüfungskandidaten im letzten Semester gewählten Bereich der Sonderkindergartenpraxis entspricht.

(2) Im Rahmen der mündlichen Prüfung sind weiters abzulegen:

  1. 1. Prüfungen in jenen Prüfungsgebieten gemäß § 38 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes, in denen die schriftliche Klausurarbeit mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde,
  2. 2. eine allfällige mündliche Jahresprüfung.

(3) In den Prüfungsgebieten „Pädagogik für Sonderkindergärtnerinnen“, „Psychologie für Sonderkindergärtnerinnen“ sowie „Biologische und medizinische Grundlagen der Sonderpädagogik“ gemäß § 4 Abs. 6 und in den Prüfungsgebieten gemäß § 4 Abs. 7 bis 12 sind dem Prüfungskandidaten je drei Aufgaben schriftlich vorzulegen, von denen er zwei auszuwählen hat.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2025

Gesetzesnummer

10009603

Dokumentnummer

NOR12121747

alte Dokumentnummer

N7198612208L

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