Die nun geltende Spediteur-Befähigungsprüfungsordnung wurde nicht im Bundesgesetzblatt kundgemacht, sondern ist im RIS unter „Kundmachungen, Erlässe“ abrufbar.
Zulassungsvoraussetzungen
§ 7.
Zur Prüfung ist zuzulassen, wer durch Zeugnisse nachweist:
- 1. a) den erfolgreichen Besuch der Hochschule für Welthandel in Wien oder den erfolgreichen Besuch der rechtswissenschaftlichen oder staatswissenschaftlichen oder soziologischen oder sozialwirtschaftlichen oder sozial- und wirtschaftsstatistischen oder volkswirtschaftlichen oder betriebswirtschaftlichen oder handelswissenschaftlichen oder wirtschaftspädagogischen Studienrichtung oder der Studienrichtung Wirtschaftsingenieurwesen-Bauwesen oder Wirtschaftsingenieurwesen-Maschinenbau oder Maschinenbau (Studienzweig Betriebswissenschaften) an einer inländischen Universität oder einer Handelsakademie oder einer Sonderform der Handelsakademie und
- b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994 oder
- 2. a) die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Speditionskaufmann und
- b) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994 oder
- 3. a) der Besuch einer berufsbildenden höheren oder berufsbildenden mittleren Schule kaufmännischer Richtung oder deren Sonderformen und
- b) eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994 oder
- 4. eine mindestens fünfjährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994.
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2023
Gesetzesnummer
10007718
Dokumentnummer
NOR12086476
alte Dokumentnummer
N5199547088J
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