§ 7.
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer die ordnungsmäßige Beendigung des Lehrverhältnisses und eine nachfolgende dreijährige praktische Verwendung im Gewerbe selbst oder in dem im § 15 Abs. 1 Z 21a der Gewerbeordnung angeführten Gewerbe durch Zeugnisse nachgewiesen hat.
(2) Die ordnungsmäßige Beendigung des Lehrverhältnisses gemäß Abs. 1 ist durch das Lehrzeugnis (oder den Lehrbrief) und das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung (Lehrlingsprüfung) oder eine Bestätigung der zuständigen Fachgruppe, daß eine solche Prüfung zur Zeit der Beendigung des Lehrverhältnisses nicht vorgesehen war, nachzuweisen.
(3) Das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch der Fachschule für Biochemie und Schädlingsbekämpfung oder der Fachschule für technische Chemie an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten privaten technischen und gewerblichen Lehranstalt ersetzt den Nachweis der ordnungsmäßigen Beendigung des Lehrverhältnisses im Sinne des Abs. 1 und 2.
Zu Abs. 1: d. i. die Gewerbeordnung 1859; vgl. jetzt Gewerbeordnung 1973; Abs. 2 und 3 durch § 375 Abs. 1 Z 62 GewO 1973, BGBl. Nr. 50/1974 aufgehoben.
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2018
Gesetzesnummer
10006265
Dokumentnummer
NOR12069135
alte Dokumentnummer
N5196611520S
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