Prüfungsgebühr
§ 7.
(1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Prüfung
- 1. im vollen Umfang eine Prüfungsgebühr von 10 vH,
- 2. im Falle des Entfallens des ersten Teiles der Prüfung gemäß § 2 Abs. 5 eine Prüfungsgebühr von 8 vH,
- 3. im Falle des Entfallens des dritten Teiles der Prüfung gemäß § 2 Abs. 6 eine Prüfungsgebühr von 9 vH,
- 4. im Falle des Entfallens des ersten und dritten Teiles der Prüfung gemäß § 2 Abs. 5 und 6 eine Prüfungsgebühr von 7 vH
- des Gehaltes eines Bundesbeamten der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, aufgerundet auf einen durch fünfzig teilbaren Betrag, zu entrichten.
(2) Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und nachweist, daß die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich aus Abs. 1 ergebenden Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, ist die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers bis auf zwei Fünftel des sich aus Abs. 1 ergebenden Betrages zu ermäßigen.
(3) Zur Bezahlung der Entschädigung an die Mitglieder der Prüfungskommission hat die Prüfungsstelle neun Zehntel der Prüfungsgebühr auf die Mitglieder der Prüfungskommission zu gleichen Teilen aufzuteilen. Das verbleibende Zehntel ist zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Prüfung entstandenen sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.
(4) Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber von der Prüfungsstelle zur Gänze zurückzuerstatten, wenn der Prüfungswerber
- 1. zur Prüfung nicht zugelassen wird,
- 2. spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin zurückzutreten, eingeschrieben zur Post gibt oder
- 3. nachweist, daß er an der termingemäßen Ablegung der Prüfung ohne sein Verschulden verhindert war.
Schlagworte
Rückerstattung, Rücktritt
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2025
Gesetzesnummer
10006836
Dokumentnummer
NOR12074570
alte Dokumentnummer
N51986184990
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