§ 7 Befähigungsnachweis für die gebundenen Gewerbe der Drucker und der Erzeuger von Druckformen für die Massenherstellung von Vervielfältigungen

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1989

Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung

§ 7.

Zur Prüfung ist zuzulassen, wer eine mindestens zweijährige, nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte fachliche Tätigkeit nachweist.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10007005

Dokumentnummer

NOR12076262

alte Dokumentnummer

N5198911752F

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