§ 7 Befähigungsnachweis Bewachungsgewerbe

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1977

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Ladung zur Konzessionsprüfung

§ 7.

Wenn der Prüfungswerber zur Konzessionsprüfung zugelassen worden ist, ist er rechtzeitig zur Konzessionsprüfung zu laden. In der Ladung sind dem Prüfungswerber Zeit und Ort der Konzessionsprüfung, die Gegenstände der schriftlichen und der mündlichen Prüfung (§ 2 Abs. 2 und 3) sowie jene Unterlagen und Hilfsmittel, die er für die schriftliche Prüfung mitzubringen hat, bekanntzugeben.

Schlagworte

Studienabschluß, Studienordnung, Polizeidienst, Polizist, Kriminalbeamter, Polizeibeamter, Polizeibediensteter, Gendarmerie, Wachkörper, Bundessicherheitswache, Soldat, Heeresbeamter, Heeresbediensteter, Wachebeamter

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2025

Gesetzesnummer

10006582

Dokumentnummer

NOR12071760

alte Dokumentnummer

N51977157590

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