Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Ladung zur Konzessionsprüfung
§ 7.
Wenn der Prüfungswerber zur Konzessionsprüfung zugelassen worden ist, ist er rechtzeitig zur Konzessionsprüfung zu laden. In der Ladung sind dem Prüfungswerber Zeit und Ort der Konzessionsprüfung, die Gegenstände der schriftlichen und der mündlichen Prüfung (§ 2 Abs. 2 und 3) sowie jene Unterlagen und Hilfsmittel, die er für die schriftliche Prüfung mitzubringen hat, bekanntzugeben.
Schlagworte
Studienabschluß, Studienordnung, Polizeidienst, Polizist, Kriminalbeamter, Polizeibeamter, Polizeibediensteter, Gendarmerie, Wachkörper, Bundessicherheitswache, Soldat, Heeresbeamter, Heeresbediensteter, Wachebeamter
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2025
Gesetzesnummer
10006582
Dokumentnummer
NOR12071760
alte Dokumentnummer
N51977157590
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