§ 7 BEA-Geo.

Alte FassungIn Kraft seit 29.8.1987

Register

§ 7.

(1) Alle beim Bundeseinigungsamt einlangenden Geschäftsfälle sind in ein allgemeines Register einzutragen.

(2) Neben dem allgemeinen Register ist über die Zuerkennung und Aberkennung der Kollektivvertragsfähigkeit ein Register nach Muster I (Anm.: Muster nicht darstellbar), über die dem Kataster eingereihten Satzungen ein Register nach Muster II (Anm.: Muster nicht darstellbar), über die dem Kataster eingereihten Mindestlohntarife ein Register nach Muster III (Anm.: Muster nicht darstellbar) und über die dem Kataster eingereihten Lehrlingsentschädigungen ein Register nach Muster IV (Anm.: Muster nicht darstellbar) zu führen. Im Bedarfsfalle kann der Vorsitzende des Bundeseinigungsamtes die Führung weiterer Register für bestimmte Gruppen von Geschäftsfällen anordnen.

(3) Das allgemeine Register kann auch in Karteiform geführt werden.

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