Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 138/2003).
ABSCHNITT 3
Zentralausschuß Errichtung von Zentralausschüssen
§ 7.
Umfaßt ein Unternehmen mindestens zwei Betriebe im Sinne des § 1, die eine wirtschaftliche Einheit bilden und vom Unternehmen zentral verwaltet werden (§ 2 Abs. 3 BBVG), so ist ein Zentralausschuß zu wählen.
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2025
Gesetzesnummer
10009044
Dokumentnummer
NOR12112763
alte Dokumentnummer
N6199712560Y
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