Aufbewahrung der amtsärztlichen Zeugnisse.
§ 7.
Die amtsärztlichen Zeugnisse der beschäftigten, der amtsärztlichen Untersuchung unterzogenen Personen hat der Betriebsführer, beziehungsweise die in § 3 des Gesetzes angeführte Einzelperson, durch mindestens zwei Jahre - gerechnet vom Tage der letzten amtsärztlichen Untersuchung - aufzubewahren und den Organen der staatlichen Gewerbe-, Lebensmittel-, Gesundheits- und Veterinärpolizei auf Verlangen jederzeit vorzuweisen.
Schlagworte
Gewerbepolizei, Lebensmittelpolizei, Gesundheitspolizei
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Gesetzesnummer
10010245
Dokumentnummer
NOR12129696
alte Dokumentnummer
N8194537789L
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