§ 7 Bazillenausscheidergesetz

Alte FassungIn Kraft seit 16.9.1945

Aufbewahrung der amtsärztlichen Zeugnisse.

§ 7.

Die amtsärztlichen Zeugnisse der beschäftigten, der amtsärztlichen Untersuchung unterzogenen Personen hat der Betriebsführer, beziehungsweise die in § 3 des Gesetzes angeführte Einzelperson, durch mindestens zwei Jahre - gerechnet vom Tage der letzten amtsärztlichen Untersuchung - aufzubewahren und den Organen der staatlichen Gewerbe-, Lebensmittel-, Gesundheits- und Veterinärpolizei auf Verlangen jederzeit vorzuweisen.

Schlagworte

Gewerbepolizei, Lebensmittelpolizei, Gesundheitspolizei

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10010245

Dokumentnummer

NOR12129696

alte Dokumentnummer

N8194537789L

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