§ 7 BauRG

Alte FassungIn Kraft seit 15.6.1912

§ 7.

Ein Pfandrecht an einem Baurecht ist als gesetzmäßig sicher (§§ 230 und 1374 a. b. G. B.) anzusehen, wenn die Belastung nicht die Hälfte des Wertes des Baurechtes übersteigt und die Schuld durch die vereinbarten Annuitäten oder durch gleichmäßige in Zeitabschnitten von höchstens einem Jahre fällige Ratenzahlungen spätestens im fünften Jahre vor Erlöschen des Baurechtes berichtigt sein wird.

Schlagworte

§ 1374 ABGB, JGS Nr. 946/1811

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2023

Gesetzesnummer

10001732

Dokumentnummer

NOR40253589

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