§ 7 BAK-G

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Weisungen

§ 7.

Weisungen an das Bundesamt zur Sachbehandlung in einem bestimmten Verfahren sind schriftlich zu erteilen und zu begründen. Eine aus besonderen Gründen, insbesondere wegen Gefahr im Verzug, vorerst erteilte mündliche Weisung ist unverzüglich schriftlich nachzureichen.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2023

Gesetzesnummer

20006390

Dokumentnummer

NOR40108472

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