§ 7 Bäderhygienegesetz – DV

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1978

3. ABSCHNITT Anforderungen an die Badewasser-Aufbereitungsanlagen

§ 7.

(1) Hallenbäder und künstliche Freibeckenbäder müssen über eine Aufbereitungsanlage verfügen, die bei ihrer Anwendung die im

2. Abschnitt geforderte Wasserbeschaffenheit sicherstellt und den nachstehenden Anforderungen entspricht.

(2) Aufbereitungsanlagen umfassen die Filteranlagen, die Desinfektionsanlagen sowie jene Einrichtungen, die für eine einwandfreie Wasserführung im Becken erforderlich sind.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2025

Gesetzesnummer

10010404

Dokumentnummer

NOR12132689

alte Dokumentnummer

N8197840473L

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