3. ABSCHNITT Anforderungen an die Badewasser-Aufbereitungsanlagen
§ 7.
(1) Hallenbäder und künstliche Freibeckenbäder müssen über eine Aufbereitungsanlage verfügen, die bei ihrer Anwendung die im
2. Abschnitt geforderte Wasserbeschaffenheit sicherstellt und den nachstehenden Anforderungen entspricht.
(2) Aufbereitungsanlagen umfassen die Filteranlagen, die Desinfektionsanlagen sowie jene Einrichtungen, die für eine einwandfreie Wasserführung im Becken erforderlich sind.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2025
Gesetzesnummer
10010404
Dokumentnummer
NOR12132689
alte Dokumentnummer
N8197840473L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)