§ 7 Bäcker/in-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2010

Fachrechnen

§ 7.

(1)   Die Prüfung hat Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Gewichtsberechnung,
  2. 2. Prozentberechnung,
  3. 3. Schlussrechnung,
  4. 4. einfache Kalkulation.

(2)  Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.

(3)  Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4)  Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2019

Gesetzesnummer

20006823

Dokumentnummer

NOR40119365

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