§ 7 AZHG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1999

§ 7

— Krisenzuschlag

(1) Der Krisenzuschlag beträgt

1. bei einem Einsatz in Krisengebieten mit

anhaltenden oder wiederholt aufflammenden

bewaffneten Konflikten ..................... 8 Werteinheiten,

2. bei einem Einsatz auf ehemals von einem

bewaffneten Konflikt erfaßten Gebiet und

einer damit verbundenen Gefährdung durch

zurückgebliebene, verborgene oder nicht

erkennbare Kampfmittel ..................... 6 Werteinheiten,

3. bei einem Katastropheneinsatz .............. 5 Werteinheiten,

4. im Falle eines Seuchenbekämpfungseinsatzes,

der nicht im Zuge eines Einsatzes gemäß Z 3

erfolgt, ................................... 6 Werteinheiten.

(2) Treffen bei einem Einsatz mehrere Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 1 bis 4 zusammen, so gebührt der Krisenzuschlag für die jeweils am höchsten abzugeltende Voraussetzung.

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