§ 7
— Krisenzuschlag
(1) Der Krisenzuschlag beträgt
1. bei einem Einsatz in Krisengebieten mit
anhaltenden oder wiederholt aufflammenden
bewaffneten Konflikten ..................... 8 Werteinheiten,
2. bei einem Einsatz auf ehemals von einem
bewaffneten Konflikt erfaßten Gebiet und
einer damit verbundenen Gefährdung durch
zurückgebliebene, verborgene oder nicht
erkennbare Kampfmittel ..................... 6 Werteinheiten,
3. bei einem Katastropheneinsatz .............. 5 Werteinheiten,
4. im Falle eines Seuchenbekämpfungseinsatzes,
der nicht im Zuge eines Einsatzes gemäß Z 3
erfolgt, ................................... 6 Werteinheiten.
(2) Treffen bei einem Einsatz mehrere Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 1 bis 4 zusammen, so gebührt der Krisenzuschlag für die jeweils am höchsten abzugeltende Voraussetzung.
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