§ 7 AWEG 2010

Alte FassungIn Kraft seit 19.8.2010

Besondere Meldungen

§ 7.

(1) Das Verbringen von immunologischen Humanarzneispezialitäten, die

  1. 1. in einer Vertragspartei des EWR zugelassen sind, und
  2. 2. die zur Durchführung von im österreichischen Impfplan empfohlenen Impfungen zur Überbrückung von Lieferengpässen benötigt werden,

(2) Die Meldung hat mindestens drei Wochen vor dem Verbringen in das Bundesgebiet zu erfolgen.

(3) Das Verbringen ist vom Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen mit Bescheid zu untersagen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht erfüllt sind.

(4) Erfolgt innerhalb von drei Wochen nach Einlangen der Meldung im Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen keine Untersagung, so gilt das Verbringen als bewilligt.

(5) Die Meldung gemäß Abs. 1 hat

  1. 1. die Bezeichnung und Menge der einzuführenden immunologischen Humanarzneispezialität,
  2. 2. deren Chargennummer, und
  3. 3. die Gebrauchsinformation
  1. zu enthalten.

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2024

Gesetzesnummer

20006868

Dokumentnummer

NOR40120740

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