§ 7 AVPV

Alte FassungIn Kraft seit 18.3.1995

Prüfungsgegenstände

§ 7.

(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil. Der Zeitraum zwischen dem Ende der schriftlichen und dem Beginn der mündlichen Prüfung darf 24 Stunden nicht unterschreiten und vier Wochen nicht überschreiten.

(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die für die Arbeitsvermittlung notwendigen fachlichen Kenntnisse zu erstrecken und mindestens drei Prüfungsaufgaben aus folgenden Fachgebieten zu umfassen:

  1. 1. Arbeitsrecht und Sozialrecht,
  2. 2. Grundsätze der Arbeitsmarktpolitik,
  3. 3. Beratungs- und Vermittlungstechnik.

(3) Die Erledigung der Prüfungsaufgaben soll von einem gut vorbereiteten Prüfling in zweieinhalb Stunden erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist spätestens nach dreieinhalb Stunden zu beenden.

(4) Die mündliche Prüfung hat sich auf die für die Arbeitsvermittlung notwendigen Kenntnisse auf folgenden Fachgebieten zu erstrecken:

  1. 1. Grundzüge des Arbeitsrechtes und Arbeitnehmerschutzrechtes,
  2. 2. Grundzüge des Sozialversicherungsrechtes einschließlich des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG),
  3. 3. Grundzüge der Arbeitsmarktpolitik einschließlich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG),
  4. 4. Grundzüge des Insolvenzrechtes einschließlich des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes (IESG),
  5. 5. Grundzüge der Berufskunde,
  6. 6. psychologische und soziologische Grundlagen,
  7. 7. Gesprächs- und Vermittlungsverhalten,
  8. 8. Datenschutz.

(5) Die mündliche Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen 45 Minuten nicht unterschreiten und 60 Minuten nicht überschreiten.

Schlagworte

Beratungstechnik, Gesprächsverhalten

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2018

Gesetzesnummer

10008957

Dokumentnummer

NOR12110311

alte Dokumentnummer

N6199546967J

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