ÜR zu Abs. 4: BGBl. Nr. 68/1983, Art. II
Höchstbeträge der Provisionen oder sonstigen Vergütungen
§ 7.
(1) Für die Vermittlung von Krediten dürfen Personalkreditvermittler nur für den Fall, daß diese Vermittlung erfolgreich ist (Abs. 2 und 3), eine Provision oder eine sonstige Vergütung vereinbaren. Die Personalkreditvermittler dürfen hiebei die Provision oder sonstige Vergütung nur bis zu dem sich aus Abs. 4 ergebenden Höchstbetrag vereinbaren. Die Vereinbarung von nicht für die erfolgreiche Vermittlung zu bezahlenden Vergütungen, wie Einschreib-, Vormerk-, Bearbeitungsgebühren o. dgl. ist unzulässig.
(2) Die Darlehensvermittlung ist erfolgreich (Abs. 1), wenn die Zuzählung des gesamten Darlehensbetrages oder die Übergabe des das gesamte Darlehen betreffenden Schecks, Überweisungsauftrages o. dgl. erfolgte oder dies nur infolge Weigerung des Kreditwerbers ganz oder teilweise unterblieben ist, es sei denn, daß wichtige Gründe, die den Darlehensgeber oder den Kreditvermittler betreffen, die Weigerung des Kreditwerbers rechtfertigen.
(3) Eine andere als unter Abs. 2 fallende Kreditvermittlung ist erfolgreich (Abs. 1), wenn die Parteien des Kreditvertrages sich über die Einräumung des Kredites geeinigt haben oder wenn die unwiderrufliche Kreditzusage (Promesse) auftragsgemäß erwirkt wurde und diese Zusage vom Kreditwerber abgelehnt wurde, es sei denn, daß wichtige Gründe, die den Kreditgeber oder den Kreditvermittler betreffen, die Ablehnung durch den Kreditwerber rechtfertigen.
(4) Für die Vermittlung von Krediten dürfen die Personalkreditvermittler eine Provision oder sonstige Vergütung von höchstens 5% des Bruttokreditbetrages vereinbaren; in dem der Berechnung zugrunde zu legenden Bruttokreditbetrag dürfen keine Zinsen enthalten sein. Die Vereinbarung von über diese höchstzulässige Provision oder sonstige Vergütung hinausgehenden Beträgen (zB Antragsgebühren, Bearbeitungsgebühren) ist verboten.
(5) Soweit Provisionen oder sonstige Vergütungen nicht vereinbart werden dürfen, dürfen sie auch nicht gefordert oder genommen werden.
ÜR zu Abs. 4: BGBl. Nr. 68/1983, Art. II
Schlagworte
Einschreibgebühr, Vormerkgebühr
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2023
Gesetzesnummer
10006581
Dokumentnummer
NOR12073677
alte Dokumentnummer
N51983157130
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