§ 7 Ausschreibungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1975

§ 7.

Dem Bewerber erwächst durch die Einbringung des Bewerbungsgesuches kein Rechtsanspruch auf Betrauung mit der von ihm angestrebten Funktion. Er hat keine Parteistellung.

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2021

Gesetzesnummer

10008320

Dokumentnummer

NOR12096843

alte Dokumentnummer

N61974107600

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