§ 7 Ausnahmen von der Einhebung des Behandlungsbeitrages-Ambulanz

Alte FassungIn Kraft seit 10.3.2001

Weiterüberweisung an andere Fachambulanzen

§ 7.

Vom Behandlungsbeitrag-Ambulanz ist abzusehen, wenn der (die) Versicherte (Angehörige) im Zusammenhang mit ein und demselben Behandlungsfall an Ambulanzen anderer Fachrichtungen weiterüberwiesen wird.

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2018

Gesetzesnummer

20001231

Dokumentnummer

NOR40017413

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