Weiterüberweisung an andere Fachambulanzen
§ 7.
Vom Behandlungsbeitrag-Ambulanz ist abzusehen, wenn der (die) Versicherte (Angehörige) im Zusammenhang mit ein und demselben Behandlungsfall an Ambulanzen anderer Fachrichtungen weiterüberwiesen wird.
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2018
Gesetzesnummer
20001231
Dokumentnummer
NOR40017413
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