Geltendmachung vollstreckbarer Ansprüche
§ 7
Liegt über den Unterhaltsanspruch bereits eine inländische vollstreckbare gerichtliche Entscheidung oder ein sonstiger vollstreckbarer Schuldtitel vor, so kann der Anspruchswerber einen Antrag auf Vollstreckung (Registrierung) dieses Unterhaltstitels im Ausland stellen. Die §§ 3 bis 6 sind sinngemäß anzuwenden; dem Antrag ist eine mit der Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbestätigung versehene Ausfertigung des Unterhaltstitels anzuschließen.
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