§ 7 Auslandsunternehmenseinheitenstatistik-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2008

§ 7.

(1) Die Merkmale gemäß § 5 Z 2 sind auf folgende Arten zu erheben:

  1. 1. die Merkmale gemäß den Punkten 1.1 bis 1.4 der Anlage II zu dieser Verordnung durch Beschaffung von Verwaltungs- und Statistikdaten der Oesterreichischen Nationalbank, sofern berechtigte Geheimhaltungsinteressen gemäß § 10 Abs. 6 des Bundesstatistikgesetzes 2000 nicht beeinträchtigt werden;
  2. 2. die Merkmale gemäß den Punkten 2.1 bis 2.5 der Anlage II zu dieser Verordnung über Unternehmen und Niederlassungen im Ausland, die von der in Österreich ansässigen institutionellen Einheit
  1. a) direkt kontrolliert werden, durch Beschaffung von Verwaltungs- und Statistikdaten der Oesterreichischen Nationalbank, sofern berechtigte Geheimhaltungsinteressen gemäß § 10 Abs. 6 des Bundesstatistikgesetzes 2000 nicht beeinträchtigt werden;
  2. b) indirekt kontrolliert werden, durch Befragung der in Österreich ansässigen institutionellen Einheit.

(2) Zur Feststellung der in Österreich ansässigen institutionellen Einheiten, die im Ausland ansässige Unternehmen und Niederlassungen kontrollieren, hat die Bundesanstalt die gemäß Abs. 1 Z 1 erhobenen Daten mit jenen des Unternehmensregisters gemäß § 25 des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu verknüpfen.

Schlagworte

Verwaltungsdaten

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2022

Gesetzesnummer

20006013

Dokumentnummer

NOR40101783

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