Anrechnungen
§ 7.
(1) Den Bediensteten des Bundesamtes und der für Verfassungsschutz zuständigen Organisationseinheiten der Landespolizeidirektionen können auf Antrag anderweitige Ausbildungen, sonstige Qualifizierungsmaßnahmen oder Berufserfahrung nach Anhörung des Bundesamtes auf einzelne Ausbildungsmodule von der Dienstbehörde angerechnet werden.
(2) Aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit können auch von anderen Bundesdienststellen und von Einrichtungen außerhalb des Bundes organisierte Ausbildungsmodule in Anspruch genommen werden. Der erfolgreiche Abschluss solcher Ausbildungsmodule kann auf Antrag des Bediensteten nach Anhörung des Bundesamtes von der Dienstbehörde angerechnet werden.
(3) Die Anrechnung von Ausbildungsmodulen von Teil I auf Teil II der Anlage kommt nicht in Betracht.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2020
Gesetzesnummer
20009575
Dokumentnummer
NOR40182438
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