§ 7.
(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Klausurarbeiten, die dem Verwendungsgebiet der Beamten des Zollfachdienstes zu entnehmen sind. Die Dauer jeder Arbeit ist mit vier Stunden zu bemessen.
(2) Die Themen der schriftlichen Aufgaben sind von jenem Vortragenden des Lehrganges zu bestimmen, der das betreffende Fach vorgetragen hat. Kommen mehrere Vortragende in Betracht, so haben sie das Thema gemeinsam zu bestimmen. Die allenfalls notwendige Koordination obliegt dem Vorsitzenden der Prüfungskommission.
Schlagworte
Prüfungsgegenstände, Gegenstände
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2025
Gesetzesnummer
10008285
Dokumentnummer
NOR12096515
alte Dokumentnummer
N61973106070
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