§ 7 Ausbildung und Prüfung für den Studentenberatungsdienst

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1978

§ 7.

Vom Erfordernis des § 1 Abs. 1 ist Abstand zu nehmen, sofern während zweier aufeinanderfolgender Kalenderjahre kein Ausbildungslehrgang durchgeführt wird. In diesem Fall sind dem Kandidaten Unterlagen zu übergeben, die üblicherweise Kandidaten zur Verfügung gestellt werden, die einen Ausbildungslehrgang besuchen.

Schlagworte

Zulassungserfordernisse

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2025

Gesetzesnummer

10008349

Dokumentnummer

NOR12097644

alte Dokumentnummer

N61975108710

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