§ 7.
(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer Klausurarbeit, die eine oder mehrere Fragen aus dem Verwendungsgebiet der Beamten des Steueraufsichtsdienstes zum Gegenstand hat. Die Höchstdauer der Arbeit ist mit vier Stunden zu bemessen.
(2) Die Fragen der Klausurarbeit sind von jenen Vortragenden zu bestimmen, die die betreffenden Fächer vorgetragen haben. Die allenfalls notwendige Koordination obliegt dem Vorsitzenden der Prüfungskommission.
Schlagworte
Prüfungsgegenstände, Gegenstände
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2025
Gesetzesnummer
10008315
Dokumentnummer
NOR12096767
alte Dokumentnummer
N61974106790
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