§ 7 Ausbildung und Prüfung für den Steueraufsichtsdienst

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1978

§ 7.

(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer Klausurarbeit, die eine oder mehrere Fragen aus dem Verwendungsgebiet der Beamten des Steueraufsichtsdienstes zum Gegenstand hat. Die Höchstdauer der Arbeit ist mit vier Stunden zu bemessen.

(2) Die Fragen der Klausurarbeit sind von jenen Vortragenden zu bestimmen, die die betreffenden Fächer vorgetragen haben. Die allenfalls notwendige Koordination obliegt dem Vorsitzenden der Prüfungskommission.

Schlagworte

Prüfungsgegenstände, Gegenstände

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2025

Gesetzesnummer

10008315

Dokumentnummer

NOR12096767

alte Dokumentnummer

N61974106790

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