§ 7 Ausbildung und Prüfung für den Mittleren Dienst im Österreichischen Postsparkassenamt

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1974

§ 7.

(1) In der praktischen Prüfung hat der Kandidat nachzuweisen, daß er in der Lage ist, an einer Rechenmaschine, einem Codiergerät, einer Schreibmaschine oder einer sonstigen in der Österreichischen Postsparkasse verwendeten Büromaschine zu arbeiten. Die Auswahl der Maschine bleibt dem Kandidaten überlassen.

(2) Prüfungswerber, denen zufolge ärztlich festgestellter körperlicher Behinderung die praktische Prüfung nicht zumutbar ist, können bei sonst voller Eignung für den Dienst diese durch Nachweis von Kenntnissen oder Fähigkeiten anderer Art ersetzen. Art und Umfang dieses Ersatzes der praktischen Prüfung wird vom Prüfungssenat bestimmt, ist jedoch dem dienstlichen Aufgabenbereich des Prüfungswerbers zu entnehmen.

Schlagworte

Ersatz, Prüfungsgegenstände, Gegenstände

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2025

Gesetzesnummer

10008324

Dokumentnummer

NOR12096756

alte Dokumentnummer

N61974106680

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