§ 7.
(1) In der praktischen Prüfung hat der Kandidat nachzuweisen, daß er in der Lage ist, an einer Rechenmaschine, einem Codiergerät, einer Schreibmaschine oder einer sonstigen in der Österreichischen Postsparkasse verwendeten Büromaschine zu arbeiten. Die Auswahl der Maschine bleibt dem Kandidaten überlassen.
(2) Prüfungswerber, denen zufolge ärztlich festgestellter körperlicher Behinderung die praktische Prüfung nicht zumutbar ist, können bei sonst voller Eignung für den Dienst diese durch Nachweis von Kenntnissen oder Fähigkeiten anderer Art ersetzen. Art und Umfang dieses Ersatzes der praktischen Prüfung wird vom Prüfungssenat bestimmt, ist jedoch dem dienstlichen Aufgabenbereich des Prüfungswerbers zu entnehmen.
Schlagworte
Ersatz, Prüfungsgegenstände, Gegenstände
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2025
Gesetzesnummer
10008324
Dokumentnummer
NOR12096756
alte Dokumentnummer
N61974106680
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