§ 7.
(1) In der schriftlichen Prüfung hat der Kandidat nachzuweisen, daß er in der Lage ist, auf Grund von Unterlagen, die er erhält, auf einem Gebiet seiner Verwendung entsprechende Gutachten oder Entscheidungsvorschläge herzustellen, Berechnungen durchzuführen oder Kenntnisse über sein Arbeitsgebiet wiederzugeben.
(2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten und darf nicht länger als fünf Stunden dauern. Das Thema der schriftlichen Aufgabe ist von jenem Vortragenden des Lehrganges zu bestimmen, der das betreffende Fach vorgetragen hat. Kommen mehrere Vortragende in Betracht, so haben sie gemeinsam das Thema zu bestimmen. Die allenfalls notwendige Koordination obliegt dem Vorsitzenden der Prüfungskommission.
Schlagworte
Prüfungsgegenstände, Gegenstände, Kommissionsvorsitzender
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2025
Gesetzesnummer
10008371
Dokumentnummer
NOR12096855
alte Dokumentnummer
N61974140420
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