§ 7 Ausbildung und Prüfung für den höheren schulpsychologischen Dienst

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1978

§ 7.

Vom Erfordernis des § 1 Abs. 1 ist Abstand zu nehmen, sofern während zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren kein Ausbildungslehrgang durchgeführt wird. Im diesem Fall sind dem Kandidaten Unterlagen zu übergeben, die üblicherweise Kandidaten zur Verfügung gestellt werden, die einen Ausbildungslehrgang besuchen.

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2025

Gesetzesnummer

10008280

Dokumentnummer

NOR12096459

alte Dokumentnummer

N61973105480

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