§ 7 Ausbildung und Prüfung für den Gehobenen Dienst im Österreichischen Postsparkassenamt

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1974

§ 7.

(1) In der schriftlichen Prüfung hat der Kandidat nachzuweisen, daß er in der Lage ist, auf Grund von Unterlagen, die er erhält, auf einem Gebiet seiner Verwendung entsprechende Entscheidungsvorschläge herzustellen, Berechnungen durchzuführen oder Kenntnisse über sein Arbeitsgebiet wiederzugeben.

(2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten und darf nicht länger als fünf Stunden dauern. Das Thema ist einem im § 8 Abs. 2 angeführten Gegenstand zu entnehmen.

Schlagworte

Prüfungsgegenstände, Gegenstände

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2025

Gesetzesnummer

10008372

Dokumentnummer

NOR12096734

alte Dokumentnummer

N61974106460

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