§ 7.
(1) In der schriftlichen Prüfung hat der Kandidat nachzuweisen, daß er in der Lage ist, auf Grund von Unterlagen, die er erhält, auf einem Gebiet seiner Verwendung entsprechende Entscheidungsvorschläge herzustellen, Berechnungen durchzuführen oder Kenntnisse über sein Arbeitsgebiet wiederzugeben.
(2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten und darf nicht länger als fünf Stunden dauern. Das Thema ist einem im § 8 Abs. 2 angeführten Gegenstand zu entnehmen.
Schlagworte
Prüfungsgegenstände, Gegenstände
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2025
Gesetzesnummer
10008372
Dokumentnummer
NOR12096734
alte Dokumentnummer
N61974106460
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