§ 7 Ausbildung und Prüfung für den Fachdienst im Österreichischen Postsparkassenamt

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1974

§ 7.

(1) In der schriftlichen Prüfung hat der Kandidat nachzuweisen, daß er in der Lage ist, auf Grund von Unterlagen, die er erhält, auf einem Gebiet seiner Verwendung eine entsprechende Arbeit herzustellen, Berechnungen durchzuführen oder Kenntnisse über sein Arbeitsgebiet wiederzugeben.

(2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten und darf nicht länger als fünf Stunden dauern. Das Thema der schriftlichen Aufgabe ist einem Gebiet, welches im besonderen Teil der mündlichen Prüfung angeführt ist, zu entnehmen und wird vom Vorsitzenden der Prüfungskommission bestimmt.

Schlagworte

Prüfungsgegenstände, Gegenstände, Kommissionsvorsitzender

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2025

Gesetzesnummer

10008323

Dokumentnummer

NOR12096744

alte Dokumentnummer

N61974106560

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