§ 7 Ausbildung und Prüfung der Unteroffiziere des technischen Dienstes

Alte FassungIn Kraft seit 29.12.1970

Prüfungsausschuß

§ 7.

(1) Die Teilprüfungen sind von Prüfungsausschüssen abzuhalten, die jeweils aus einem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und mindestens zwei, höchstens aber vier Mitgliedern zu bestehen haben.

(2) Für die Allgemeine Unteroffiziersprüfung ist an der Heeresunteroffiziersschule, für die Unteroffiziersfachprüfung an der Heeresfachschule für Technik ein Prüfungsausschuß nach Maßgabe der Abs. 3 bis 5 zu bestimmen. Im Bedarfsfall sind mehrere Prüfungsausschüsse zu bilden.

(3) Der Kommandant der Heeresunteroffiziersschule hat die Funktion eines ständigen Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für die Allgemeine Unteroffiziersprüfung auszuüben.

(4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für die Unteroffiziersfachprüfung ist vom Bundesminister für Landesverteidigung zu bestellen.

(5) Der Stellvertreter des Vorsitzenden und die übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses sind vom Vorsitzenden vor jeder Prüfung aus dem Kreis der Berufsoffiziere, der Beamten der Allgemeinen Verwaltung, der Beamten in handwerklicher Verwendung sowie der Lehrer der Heeresfachschule für Technik und der sonstigen Vortragenden zu bestimmen. Im Bedarfsfall sind auch Berufsoffiziere, Beamte der Allgemeinen Verwaltung, Beamte in handwerklicher Verwendung sowie Lehrer, die nicht dem Lehrstab der Schule angehören, vom Vorsitzenden zu Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu bestellen.

Schlagworte

Kommissionsvorsitzender, Senatsvorsitzender, Senatsmitglied

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2025

Gesetzesnummer

10008248

Dokumentnummer

NOR12096085

alte Dokumentnummer

N61970104380

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