§ 7 Auktionshallengesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1963

Entscheidung über den Verkauf in sonstigen Fällen.

§ 7.

(1) Über die Veräußerung von Sachen in der Auktionshalle im außerstreitigen Verfahren entscheidet das Gericht, das das außerstreitige Verfahren durchführt, auf Antrag der Beteiligten.

(2) Für die Veräußerung von Sachen, die zu einer Konkursmasse gehören, ist § 119 der Konkursordnung anzuwenden.

(3) Über die Veräußerung von bedenklichem Gut entscheidet das Strafgericht.

(4) In den Fällen der Abs. 1 bis 3 gilt § 6 Abs. 3 sinngemäß.

Schlagworte

Versteigerung, Veräußerung

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2023

Gesetzesnummer

10002028

Dokumentnummer

NOR12026955

alte Dokumentnummer

N2196218571R

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