§ 7 Aufnahmsverfahrensverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2012

Schulautonome Reihungskriterien

§ 7.

Für Schulen, für die kein Schulsprengel besteht, kann der Schulgemeinschaftsausschuss, an Praxishauptschulen und Neuen Praxismittelschulen gemäß § 33a Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, das Schulforum, unter Bedachtnahme auf die Aufgabe der betreffenden Schulart (Schulform, Fachrichtung) sowie weiters unter Zugrundelegung eines allfälligen regionalen Konzeptes (§ 6 Abs. 1) und allenfalls bestehender Schulprogramme, schulautonomer Schwerpunktsetzungen und Profilbildungen oder Schulkooperationen nähere Bestimmungen über die Reihung festlegen.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2019

Gesetzesnummer

20004969

Dokumentnummer

NOR40140184

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