§ 7.
(1) Die durch dieses Bundesgesetz oder durch auf Grund der Bestimmungen des § 3 dieses Bundesgesetzes erlassene Gesetze veranlaßten Vorgänge, Urkunden, Schriften und Amtshandlungen, welche die Übertragung von Vermögenschaften, gesetzlichen Rechten und Interessen an eine „Sammelstellen“ zum Gegenstande haben, sind von der Umsatzsteuer, der Grunderwerbsteuer, den Stempel- und Rechtsgebühren, den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie von den Verwaltungabgaben des Bundes befreit.
(2) Die an eine „Sammelstelle“ zu leistenden Geldbeträge unterliegen bei dieser weder der Umsatzsteuer noch der Gewerbesteuer noch der Körperschaftssteuer.
Schlagworte
Stempelgebühr, Gerichtsverwaltungsgebühr
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2023
Gesetzesnummer
20001663
Dokumentnummer
NOR40255931
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)