§ 7 ÄrzteG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1996

Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

ÜR: Art. II, III und IV, BGBl. Nr. 100/1994

Lehrpraxen

§ 7.

(1) Als anerkannte Lehrpraxen im Sinne der §§ 4 Abs. 4 und 5 Abs. 2 gelten die Ordinationsstätten jener Ärzte für Allgemeinmedizin und Fachärzte, denen vom Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer die Bewilligung zur Ausbildung von Ärzten zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt erteilt worden ist. Solche Ärzte sind in ein vom Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz geführtes Verzeichnis der Lehrpraxisinhaber aufzunehmen.

(2) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 darf nur bei Erfüllung der nachfolgenden Bedingungen erteilt werden:

  1. 1. Der Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt muß über die zur Erreichung des Ausbildungszweckes erforderliche Berufserfahrung und Patientenfrequenz verfügen;
  2. 2. die Ordination muß die zur Erreichung des Ausbildungszweckes erforderliche Ausstattung, insbesondere in apparativer Hinsicht, aufweisen.

(3) Der Lehrpraxisinhaber ist zur Ausbildung des Turnusarztes mit dem Ziel der Vorbereitung auf die Tätigkeit als niedergelassener Arzt verpflichtet. Im Rahmen einer Lehrpraxis darf jeweils nur ein Arzt ausgebildet werden. Diese praktische Ausbildung hat – ausgenommen die Fälle des § 6 Abs. 3 erster Satz – im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zum Lehrpraxisinhaber zu erfolgen und mindestens 35 Wochenstunden untertags zu umfassen.

(4) Unter Wahrung der Qualität der Ausbildung kann mit dem Turnusarzt Teilzeitbeschäftigung zur Pflege eines Kindes vereinbart werden. Die Bestimmungen des § 15c des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, des § 8 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes, BGBl. Nr. 651/1989, oder gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Wochendienstzeit bei Turnusärzten in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin um höchstens 40 vH, bei Turnusärzten in Ausbildung zum Facharzt um höchstens die Hälfte herabgesetzt werden darf. Die Mindestdauer sowie die Höchstdauer der Ausbildung im Rahmen einer Lehrpraxis werden, sofern Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen wird, entsprechend verlängert.

(5) Die Bewilligung ist vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer zurückzunehmen, wenn eine Bedingung nach Abs. 2 nicht mehr erfüllt ist.

ÜR: Art. II, III und IV, BGBl. Nr. 100/1994

Schlagworte

BGBl. Nr. 221/1979

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2025

Gesetzesnummer

10010460

Dokumentnummer

NOR12139635

alte Dokumentnummer

N8199656688J

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