§ 7
§ 7. Die Ausbildung in den Ausbildungsfächern Chirurgie oder Chirurgie und Unfallchirurgie hat jedenfalls folgenden Umfang von Kenntnissen und Fertigkeiten zu vermitteln, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind:
- 1. Akutmedizin: Erkennen und Vorgehen bei akuten, lebensbedrohenden Situationen, Schnelldiagnostik, Sofortmaßnahmen, Erstversorgung, insbesondere bei Unfällen, akuten Blutungen, Fremdkörpern, Verletzungen;
- 2. Basismedizin: Diagnostik, Therapie und Prognose der häufigen Erkrankungen des chirurgischen und unfallchirurgischen Fachbereiches, Routine in der Versorgung der häufigen und typischen Verletzungen, kleine chirurgische Eingriffe und einfache Anästhesieverfahren;
- 3. Fachmedizin: fachspezifische Techniken in Diagnostik und Therapie, Bewertung und Beurteilung von Indikation, Aussagekraft und Nutzen fachspezifischer Verfahren, insbesondere Kenntnisse über die häufigen und typischen Operationen, über Röntgenbefundung einschließlich Strahlenschutz;
- 4. Vorsorgemedizin: Erhebung der für Vorsorgemedizin-Programme wichtigen Befunde, insbesondere Digitaluntersuchung des Mastdarmes, Kenntnisse der Risikofaktoren und Risikogruppen mit Berücksichtigung dieser Befunde sowie Kenntnisse der fachspezifischen Verfahren und Institutionen zur Abklärung von Verdachtsfällen;
- 5. Nachsorgemedizin: Kenntnisse über Institutionen und Hauptmethoden in der Rehabilitation sowie über Erfordernisse ambulanter Nachbehandlung;
- 6. Sozialmedizin: Kenntnisse über Häufigkeit und Verteilung von Krankheits- und Beschwerdezuständen bei unausgelesenen Patientenfällen;
- 7. Information und Kommunikation mit Patienten über Vorbereitung, Indikation, Durchführung und Risken von Untersuchungen und Behandlungen;
- 8. Kenntnisse der Geriatrie;
- 9. Dokumentation;
- 10. Begutachtungen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)