§ 7 Ärzte-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 05.3.1994

§ 7

§ 7. Die Ausbildung in den Ausbildungsfächern Chirurgie oder Chirurgie und Unfallchirurgie hat jedenfalls folgenden Umfang von Kenntnissen und Fertigkeiten zu vermitteln, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind:

  1. 1. Akutmedizin: Erkennen und Vorgehen bei akuten, lebensbedrohenden Situationen, Schnelldiagnostik, Sofortmaßnahmen, Erstversorgung, insbesondere bei Unfällen, akuten Blutungen, Fremdkörpern, Verletzungen;
  2. 2. Basismedizin: Diagnostik, Therapie und Prognose der häufigen Erkrankungen des chirurgischen und unfallchirurgischen Fachbereiches, Routine in der Versorgung der häufigen und typischen Verletzungen, kleine chirurgische Eingriffe und einfache Anästhesieverfahren;
  3. 3. Fachmedizin: fachspezifische Techniken in Diagnostik und Therapie, Bewertung und Beurteilung von Indikation, Aussagekraft und Nutzen fachspezifischer Verfahren, insbesondere Kenntnisse über die häufigen und typischen Operationen, über Röntgenbefundung einschließlich Strahlenschutz;
  4. 4. Vorsorgemedizin: Erhebung der für Vorsorgemedizin-Programme wichtigen Befunde, insbesondere Digitaluntersuchung des Mastdarmes, Kenntnisse der Risikofaktoren und Risikogruppen mit Berücksichtigung dieser Befunde sowie Kenntnisse der fachspezifischen Verfahren und Institutionen zur Abklärung von Verdachtsfällen;
  5. 5. Nachsorgemedizin: Kenntnisse über Institutionen und Hauptmethoden in der Rehabilitation sowie über Erfordernisse ambulanter Nachbehandlung;
  6. 6. Sozialmedizin: Kenntnisse über Häufigkeit und Verteilung von Krankheits- und Beschwerdezuständen bei unausgelesenen Patientenfällen;
  7. 7. Information und Kommunikation mit Patienten über Vorbereitung, Indikation, Durchführung und Risken von Untersuchungen und Behandlungen;
  8. 8. Kenntnisse der Geriatrie;
  9. 9. Dokumentation;
  10. 10. Begutachtungen.

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