§ 7 Arzneimittel, die nicht in Verkehr gebracht werden dürfen

Alte FassungIn Kraft seit 22.7.1994

§ 7.

(1) Ab 1. August 1994 dürfen Arzneimittel, welche die folgenden Pflanzen, deren Teile oder deren Inhaltsstoffe enthalten, nicht in Verkehr gebracht werden:

  1. 1. Pflanzen der Gattung Cynoglossum L.,
  2. 2. Eupatorium cannabinum L.,
  3. 3. Pflanzen der Gattung Petasites Mill.,
  4. 4. Pflanzen der Gattung Senecio L.,
  5. 5. Pflanzen der Gattung Symphytum L. und
  6. 6. Pflanzen der Art Tussilago farfara L.

(2) Vom Verbot des Abs. 1 sind Arzneimittel ausgenommen, bei denen nach einer dem Stand der Technik entsprechenden Nachweismethode festgestellt wurde, daß im Endprodukt keine Pyrrolizidinalkaloide enthalten sind.

(3) Vom Verbot des Abs. 1 sind homöopathische Arzneimittel zur

  1. 1. innerlichen Anwendung in Verdünnung ab D 6 und
  2. 2. äußerlichen Anwendung ab D 4
  1. ausgenommen. Die Verdünnungsangaben beziehen sich auf die Endkonzentration des fertigen Arzneimittels.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 555/1994

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2018

Gesetzesnummer

10010581

Dokumentnummer

NOR12137858

alte Dokumentnummer

N8199439217J

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