§ 7.
(1) Ab 1. August 1994 dürfen Arzneimittel, welche die folgenden Pflanzen, deren Teile oder deren Inhaltsstoffe enthalten, nicht in Verkehr gebracht werden:
- 1. Pflanzen der Gattung Cynoglossum L.,
- 2. Eupatorium cannabinum L.,
- 3. Pflanzen der Gattung Petasites Mill.,
- 4. Pflanzen der Gattung Senecio L.,
- 5. Pflanzen der Gattung Symphytum L. und
- 6. Pflanzen der Art Tussilago farfara L.
(2) Vom Verbot des Abs. 1 sind Arzneimittel ausgenommen, bei denen nach einer dem Stand der Technik entsprechenden Nachweismethode festgestellt wurde, daß im Endprodukt keine Pyrrolizidinalkaloide enthalten sind.
(3) Vom Verbot des Abs. 1 sind homöopathische Arzneimittel zur
- 1. innerlichen Anwendung in Verdünnung ab D 6 und
- 2. äußerlichen Anwendung ab D 4
- ausgenommen. Die Verdünnungsangaben beziehen sich auf die Endkonzentration des fertigen Arzneimittels.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 555/1994
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2018
Gesetzesnummer
10010581
Dokumentnummer
NOR12137858
alte Dokumentnummer
N8199439217J
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