§ 7 ArtHG

Alte FassungIn Kraft seit 31.1.1998

Kontrollbefugnisse

§ 7.

(1) Soweit dies zur Vollziehung sowie zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EG) Nr. 338/97 erforderlich ist, sind die mit der Vollziehung betrauten Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeiten sowie die von diesen im Einzelfall beauftragten Sachverständigen bei begründetem Verdacht befugt, Grundstücke und Gebäude zu betreten und zu besichtigen, Transportmittel anzuhalten, Behältnisse und Transportmittel zu öffnen und zu besichtigen sowie Kontrollen vorzunehmen.

(2) Personen, in deren Gewahrsam sich Exemplare befinden, haben den mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden und den von diesen im Einzelfall beauftragten Sachverständigen das Betreten, Öffnen und Besichtigen der Gebäude, Behältnisse und Transportmittel zu ermöglichen. Weiters haben die genannten Personen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und Einblick in die Aufzeichnungen über den Lagerbestand sowie in die sonstigen Aufzeichnungen zu gewähren, soweit all dies notwendig ist, um die Herkunft oder den Verbleib von artengeschützten Exemplaren zu prüfen.

(3) Abgenommene zollamtliche Nämlichkeitszeichen sind durch entsprechende amtliche Nämlichkeitszeichen zu ersetzen. Der Eigentümer der Liegenschaft oder darüber Verfügungsberechtigte bzw. der Betriebsinhaber oder der Vertreter dieser Personen ist spätestens beim Betreten der Liegenschaft oder des Betriebes nach Tunlichkeit zu verständigen. Ist Gefahr im Verzug und ist weder der Eigentümer der Liegenschaft noch der Betriebsinhaber oder der Vertreter dieser Personen erreichbar, so genügt die nachträgliche Verständigung.

(4) Zur Sicherung des Verfalls können Exemplare von den Behörden und Organen gemäß Abs. 1 sowie von Organen der Zollverwaltung beschlagnahmt und auf Kosten des Täters verwahrt werden. Diese Behörden und Organe haben die Beschlagnahme der zur Strafverfolgung zuständigen Behörde ungesäumt anzuzeigen.

(5) Die Behörden und Organe gemäß Abs. 1 haben jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung zu vermeiden.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10011126

Dokumentnummer

NOR12142268

alte Dokumentnummer

N8199851040L

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