Erhebungsunterlagen
§ 7
Die Befragung gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 hat auf schriftlichem Wege zu erfolgen. Die Bundesanstalt hat die Erhebungsformulare einheitlich für das Bundesgebiet aufzulegen und für ihre kostenlose Zustellung an jene statistischen Einheiten zu sorgen, für die Auskunftspflicht besteht. Die Erhebungsformulare sind zusätzlich in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Rückfragen und Urgenzen können von der Bundesanstalt auch auf telefonischem Wege durchgeführt werden.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2017
Gesetzesnummer
20004697
Dokumentnummer
NOR40077070
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