§ 7 Arbeitskostenstatistik-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 23.3.2006

Erhebungsunterlagen

§ 7

Die Befragung gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 hat auf schriftlichem Wege zu erfolgen. Die Bundesanstalt hat die Erhebungsformulare einheitlich für das Bundesgebiet aufzulegen und für ihre kostenlose Zustellung an jene statistischen Einheiten zu sorgen, für die Auskunftspflicht besteht. Die Erhebungsformulare sind zusätzlich in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Rückfragen und Urgenzen können von der Bundesanstalt auch auf telefonischem Wege durchgeführt werden.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2017

Gesetzesnummer

20004697

Dokumentnummer

NOR40077070

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