§ 7 APG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2026

Hinterbliebenenpensionen (Abfindung), Ausmaß

§ 7.

Die §§ 264, 266 und 269 ASVG, die §§ 145, 147 und 148a GSVG sowie die §§ 136, 138 und 139a BSVG sind so anzuwenden, dass

  1. 1. dann, wenn die versicherte Person im Zeitpunkt des Todes noch keinen Anspruch auf Pension hatte, für die Ermittlung der Leistung die Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension nach § 6 und die Alterspension nach § 5 (gegebenenfalls in Verbindung mit § 25 Abs. 4 und 5) zu berechnen ist;
  2. 2. dann, wenn die versicherte Person im Zeitpunkt des Todes Anspruch auf Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension hatte und nach deren Anfall weitere Versicherungsmonate der Pflichtversicherung erworben hat, die Leistung für jeden dieser Monate unter Anrechnung auf die nach § 6 Abs. 2 zweiter Satz begrenzten Zurechnungsmonate um 0,25% zu erhöhen ist;
  3. 3. dann, wenn die versicherte Person im Zeitpunkt des Todes Anspruch auf Korridorpension (§ 4 Abs. 2) oder Schwerarbeitspension (§ 4 Abs. 3) oder eine vorzeitige Alterspension nach § 25 Abs. 4 und 5 hatte und nach deren Anfall weitere Versicherungsmonate der Pflichtversicherung erworben hat, die Leistung unter sinngemäßer Anwendung des § 9 Abs. 2 (gegebenenfalls in Verbindung mit § 25 Abs. 4 bis 6) von Amts wegen neu festzustellen ist;
  4. 3a. dann, wenn die versicherte Person eine Teilpension beansprucht hatte, eine weggefallene Teilpension in sinngemäßer Anwendung des § 4a Abs. 5 von Amts wegen neu festzustellen ist;
  5. 4. die Abfindung anstelle des Sechsfachen der Bemessungsgrundlage sechs Vierzehntel und anstelle des Dreifachen der Bemessungsgrundlage drei Vierzehntel jener Bemessungsgrundlage, die bei einem Arbeitsunfall zum Stichtag (§ 223 Abs. 2 ASVG) gegolten hätte, beträgt.

Schlagworte

Invaliditätspension, Berufsunfähigkeitspension

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2025

Gesetzesnummer

20003831

Dokumentnummer

NOR40270639

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