Z 2 lit. a tritt erst mit dem Wirksamwerden einer Regelung über die Abgeltung der selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen eines Hochschulassistenten in Kraft (vgl. Art. II Abs. 2, BGBl. Nr. 366/1990) Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in § 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.
§ 7
§ 7. Zu den Lehrern der Akademie zählen:
- 1. Personen mit der Lehrbefugnis für ein künstlerisches, künstlerisch-wissenschaftliches oder wissenschaftliches Fach in seinem ganzen Umfang oder für ein selbständiges Teilgebiet eines solchen Faches (venia docendi):
- a) Ordentliche Hochschulprofessoren (§ 14):
Sie stehen in einem der Akademie zugeordneten Dienstverhältnis zum Bund und sind Leiter von Meisterschulen oder Instituten.
- b) Emeritierte Ordentliche Hochschulprofessoren (§ 15):
Sie stehen in keinem aktiven Dienstverhältnis zum Bund.
- c) Gastprofessoren (§ 16):
Sie stehen in keinem Dienstverhältnis zum Bund und besitzen die Lehrbefugnis nur für die Dauer ihrer Tätigkeit an der Akademie.
- d) Honorarprofessoren (§ 17):
Sie stehen in keinem Dienstverhältnis zum Bund.
- e) Hochschuldozenten (§ 18):
Sie stehen in keinem Dienstverhältnis zum Bund.
- 2. Personen mit einer nach Art und Umfang genau umschriebenen Lehrbefugnis für ein nichtselbständiges Teilgebiet eines Faches:
- a) Hochschulassistenten (§ 20):
Sie stehen in einem der Akademie zugeordneten Dienstverhältnis zum Bund. Wenn sie zur verantwortlichen Mitwirkung bei Lehrveranstaltungen herangezogen oder mit der Abhaltung bestimmter Lehrveranstaltungen betraut werden, besitzen sie eine auf diese Mitwirkung bzw. diese Lehrveranstaltungen bezogene und durch sie begrenzte Lehrbefugnis.
- b) Vertragsassistenten (§ 20):
Sie stehen in einem der Akademie zugeordneten Dienstverhältnis zum Bund. Wenn sie zur verantwortlichen Mitwirkung bei Lehrveranstaltungen herangezogen werden, besitzen sie eine auf die Mitwirkung bezogene und durch sie begrenzte Lehrbefugnis.
- c) Hochschullektoren sind:
- aa) Bundeslehrer und Vertragslehrer (§ 21) aller Verwendungsgruppen (Entlohnungsgruppen) nach Maßgabe der dienstrechtlichen Vorschriften. Sie stehen in einem der Akademie zugeordneten Dienstverhältnis zum Bund und besitzen die Lehrbefugnis für die Lehrveranstaltungen, mit deren Abhaltung sie betraut werden.
- bb) Lehrbeauftragte (§ 22):
Sie stehen in keinem Dienstverhältnis zum Bund. Sie sind mit der Abhaltung einzelner künstlerischer, künstlerisch-wissenschaftlicher, wissenschaftlicher oder praktischer Lehrveranstaltungen betraut und besitzen eine auf diese Lehrveranstaltungen bezogene Lehrbefugnis.
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