Siehe dazu auch: Teil IV Art. 15 des Übereinkommens zur Auslegung und Anwendung der Art. VI, XVI und XXIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens, BGBl. Nr. 326/1980; Art. 2 des Übereinkommens zur Durchführung von Art. VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens, BGBl. Nr. 327/1980.
§ 7.
(1) Als normaler Wert einer Ware gilt
- a) der vergleichbare Preis einer zur Verwendung oder zum Verbrauch im Ausfuhrland bestimmten gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr oder,
- b) wenn ein vergleichbarer Preis gemäß lit. a nicht feststellbar ist oder wegen der besonderen Marktlage keinen passenden Vergleich zuläßt,
- aa) der höchste vergleichbare Preis für eine gleichartige Ware bei der Ausfuhr nach einem Drittland, soweit dieser repräsentativ ist, oder
- bb) die Summe der Herstellungskosten im Ursprungsland für eine gleichartige Ware zuzüglich eines angemessenen Betrages für Verwaltungs-, Verkaufs- und sonstige Kosten sowie für den Gewinn. Der Gewinnaufschlag darf den Gewinn, der üblicherweise bei Verkäufen von Waren der gleichen allgemeinen Art auf dem Inlandsmarkt des Ursprungslandes erzielt wird, nicht übersteigen.
(2) Wenn die vertraglichen Verpflichtungen Österreichs dies vorsehen, gilt als normaler Wert
- a) der Verkaufspreis für eine gleichartige Ware eines Drittlandes mit Marktwirtschaft zum Verbrauch auf dem Inlandsmarkt oder zur Ausfuhr, oder
- b) die Summe der Herstellungskosten in einem Drittland mit Marktwirtschaft für eine gleichartige Ware zuzüglich eines angemessenen Betrages für Verwaltungs-, Verkaufs- und sonstige Kosten sowie für den Gewinn, wobei der Gewinnaufschlag den Gewinn, der üblicherweise bei Verkäufen von Waren der gleichen allgemeinen Art auf dem Inlandsmarkt des Ursprungslandes erzielt wird, nicht übersteigen darf, oder
- c) wenn weder der nach lit. a noch der nach lit. b ermittelte normale Wert eine geeignete Grundlage darstellt, der vergleichbare Preis einer zur Verwendung oder zum Verbrauch in Österreich bestimmten Ware, der erforderlichenfalls um eine angemessene Gewinnspanne zu berichtigen ist.
(3) Soweit das Ausfuhrland nicht auch das Ursprungsland ist, kann unbeschadet der Abs. 1 und 2 an Stelle des Preises im Ausfuhrland der Preis im Ursprungsland zur Ermittlung des normalen Wertes herangezogen werden, wenn dies den wirtschaftlichen Gegebenheiten besser entspricht, insbesondere wenn in das Ausfuhrland eingeführte Waren unverändert wieder ausgeführt oder solche Waren im Ausfuhrland nicht hergestellt werden oder wenn ein vergleichbarer Preis im Ausfuhrland nicht feststellbar ist.
(BGBl. Nr. 590/1980, Art. I Z 1)
Siehe dazu auch:
Teil IV Art. 15 des Übereinkommens zur Auslegung und Anwendung der Art. VI, XVI und XXIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens, BGBl. Nr. 326/1980;
Art. 2 des Übereinkommens zur Durchführung von Art. VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens, BGBl. Nr. 327/1980.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2024
Gesetzesnummer
10004434
Dokumentnummer
NOR12048532
alte Dokumentnummer
N3198518213R
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