§ 7.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen betraut. Mit der Vollziehung des § 6 ist, soweit sie nicht den Bundesländern obliegt, das Bundesministerium für Unterricht, hinsichtlich der Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft betraut, und zwar jedes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2023
Gesetzesnummer
10008190
Dokumentnummer
NOR12094824
alte Dokumentnummer
N6196211515R
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