§ 7 Anrechnung von Vordienstzeiten der Heimatvertriebenen, Südtiroler und Kanaltaler und sonstiger im Ausland zurückgelegter Zeiten für die Bemessung des Ruhegenusses

Alte FassungIn Kraft seit 25.7.1962

§ 7.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen betraut. Mit der Vollziehung des § 6 ist, soweit sie nicht den Bundesländern obliegt, das Bundesministerium für Unterricht, hinsichtlich der Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft betraut, und zwar jedes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2023

Gesetzesnummer

10008190

Dokumentnummer

NOR12094824

alte Dokumentnummer

N6196211515R

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